Lastschrift

Lastschrift
Lạst|schrift 〈f. 20; Bankw.〉 Eintragung einer Schuld od. eines vom Guthaben abzuziehenden Betrages auf einem Konto; Ggs Gutschrift (1)

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Lạst|schrift, die (Bankw.):
a) Verbuchung auf der Sollseite eines Kontos;
b) Mitteilung an den Kontoinhaber über eine Buchung auf der Sollseite;
c) Kurzf. von Lastschriftverkehr:
Gebühreneinzug durch/per L.;
d) Betrag, mit dem ein Konto belastet wird.

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Lastschrift,
 
die Buchung auf der Sollseite eines Kontos, z. B. die Eintragung einer Forderung an einen Schuldner auf dessen Konto (Gegensatz: Gutschrift). Bei Banken wird im Rahmen des Giroverkehrs auch die Mitteilung über ausgeführte Überweisungen und sonstige Aufträge als Lastschrift bezeichnet.
 
Das Lastschriftverfahren (Lastschriftverkehr) ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Zahlenden (Schuldner), sondern vom Zahlungsempfänger (Gläubiger) in Gang gesetzt wird. Dieser reicht bei seiner Bank (erste Inkassostelle) die Lastschrift über einen bestimmten Betrag ein, der ihm sogleich gutgeschrieben wird. Die Lastschrift wird an die Bank des Schuldners (Zahlstelle) weitergeleitet, die auf dessen Konto eine entsprechende Belastungsbuchung vornimmt, sofern der Schuldner seiner Bank einen schriftlichen Abbuchungsauftrag zugunsten des Lastschrifteinreichers gegeben (Abbuchungsverfahren, meist nicht für eine einzelne Lastschrift, sondern bis auf Widerruf) oder dem Lastschrifteinreicher schriftlich eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wobei die Lastschrift mit dem Aufdruck »Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor« versehen sein muss. Bei beleglosen Lastschrift sind diese Worte durch den Textschlüssel 05 (Einzugsermächtigungsverfahren) ersetzt. Der Belastungsbuchung aufgrund der Einzugsermächtigung kann der Schuldner binnen sechs Wochen gegenüber seiner Bank mit der Folge der Rückbuchung widersprechen, der Abbuchungsauftrag kann nur für die Zukunft widerrufen werden. Die Vorteile des Lastschriftverfahrens liegen darin, dass der Gläubiger den Einzug seiner Außenstände auf eigene Initiative einfach und kostengünstig betreiben kann (u. a. Wegfall der Überwachung des Zahlungseingangs und des Mahnwesens), der Schuldner sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung seiner Schulden kümmern muss und die Banken viele Einzelüberweisungen durch Massenlastschriften ersetzen können. Nachteilig ist besonders beim Abbuchungsauftragsverfahren die Missbrauchsmöglichkeit. Bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen, die der Höhe nach auch variieren können, gewinnt das Lastschriftverfahren im Unterschied zum Dauerauftrag immer größere Bedeutung.

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Lạst|schrift, die (Bankw.): a) Verbuchung auf der Sollseite eines Kontos; b) Mitteilung an den Kontoinhaber über eine Buchung auf der Sollseite; c) kurz für ↑Lastschriftverkehr: Gebühreneinzug durch/per L.; d) Betrag, mit dem ein Konto belastet wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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